RechtsprechungVergaberecht

Höchstzahl von Vertragspartnern einer Rahmenvereinbarung bindend (OLG Brandenburg, 14.01.2013, Verg W 12/12)

Legt ein Auftraggeber bei der Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung eine Höchstzahl von Unternehmen fest, die Vertragspartner der Rahmenvereinbarung werden sollen, ist er hieran gebunden (OLG Brandenburg, 14.01.2013, Verg W 12/12).

 Keine Abweichung von bekanntgegebenem Vorgehen

Ein Bieter rügte gegenüber dem Auftraggeber, dass er bei der Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung nicht als eines von acht Unternehmen berücksichtigt wurde. Der Auftraggeber half der Rüge ab und schloss die Rahmenvereinbarung auch mit diesem Bieter und damit mit insgesamt neun Unternehmen ab.

Verstoß gegen Wettbewerbs-, Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsätze

Zu Unrecht, wie das OLG Brandenburg klarstellt. Die Festlegung auf eine Höchstzahl von acht Rahmenvertragspartnern ist bindend. Der Auftraggeber kann hiervon später nicht mehr abweichen. Das Vorgehen verletzt die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung. Denn die Festlegung auf höchstens acht Vertragspartner hat die Kalkulation aller Bieter beeinflusst, da sie damit rechnen konnten, sich das Auftragsvolumen mit nicht mehr als sieben anderen Unternehmen teilen zu müssen.