RechtsprechungVergaberecht

Anforderungen an „technische Fachkräfte“ – Übererfüllung genügt erst recht (KG, 10.05.2022, Verg 2/21)

Ein öffentlicher Auftraggeber vergab europaweit in einem offenen Vergabeverfahren Sicherheitsdienstleistungen für Flüchtlingsunterkünfte. In Bezug auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit gab der Auftraggeber vor, dass der Objektleiter entweder über einen Berufsabschluss zur „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ verfügen oder „geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft“ sein muss. Ein Bieter reichte ein Angebot mit dem Nachweis eines Ausbildungsabschlusses als „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ seines als Objektleiter vorgesehenen Mitarbeiters ein. Der Auftraggeber schloss das Angebot mit der Begründung aus, dass der Eignungsnachweis fehle. Der nachgewiesene Ausbildungsabschluss entspreche nicht den Anforderungen. Der Bieter rügte erfolglos den Ausschluss und reichte anschließend einen Nachprüfungsantrag ein – mit Erfolg. Daraufhin wurde das Verfahren in den Stand vor Wertung der Angebote zurückversetzt. Ein anderer Bieter, der den Zuschlag ursprünglich erhalten sollte, legte sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer ein.

Das Kammergericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da der Ausschluss des Angebots gegen § 57 Abs. 1 VgV verstieß. Denn nach § 57 Abs. 1 VgV werden von der Wertung Angebote von Bietern ausgeschlossen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen. Insbesondere auch solche, die die geforderten Nachweise nicht enthalten. Maßgeblich sind hierfür allein die in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Eignungskriterien und Nachweise. Auftraggeber können daher nur das fordern, was sich aus den Vergabeunterlagen aus Sicht eines Unternehmens aus dem Bieterkreis entnehmen lässt.

Hier besaß der Mitarbeiter des Bieters einen Abschluss als „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“. Dies ist ein gegenüber den ausdrücklich in der Auftragsbekanntmachung genannten Abschlüssen höherwertiger Berufsabschluss. Zwar nicht im Verhältnis zur „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“, aber dafür im Verhältnis „geprüfter Schutz- und Sicherheitskraft“. Dies reiche aus, so das Gericht.