Ein öffentlicher Auftraggeber initiierte einen sog. Investorenwettbewerb zum Neubau eines Einzelhandelsmarktes mit Dienstleistung und/oder Wohnen im Baugebiet. Einem Bewerber wurde im Laufe des Vergabeverfahrens der Erwerb des Grundstücks in Aussicht gestellt. Der Auftraggeber verlangte zudem um die Nachreichung weiterer Unterlagen. Obwohl der Bieter die erforderlichen Unterlagen nachreichte, entschied sich der Auftraggeber gegen den Projektvorschlag des Bewerbers. Die vorgelegten Unterlagen erfüllten nicht die Anforderungskriterien. Das Grundstück wurde anschließend an einen Mitbewerber verkauft.
Daraufhin stellte der Bewerber bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO mit dem Ziel, dass das Grundstück einstweilen nicht an den Mitbewerber veräußert wird. Das Verwaltungsgericht erklärte den Verwaltungsrechtsweg jedoch für unzulässig, da es sich bei dem Rechtsstreit um keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO handle. Der Bewerber legte Beschwerde gegen den Beschluss ein.
Der Senat stimmte dem Verwaltungsgericht zu und erklärte, dass die Zivilgerichte zuständig seien, weil es sich bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handle. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Natur ist, bestimmt sich nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses. Wählt eine Gemeinde – wie hier – für einen Grundstücksverkauf freiwillig den Weg einer öffentlichen Ausschreibung, so entsteht zwischen ihr und den Teilnehmern ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, welches zu einer Gleichbehandlung der Teilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme verpflichtet. Das vorvertragliche Rechtsverhältnis dient dabei der Anbahnung eines potentiellen Vertragsabschlusses, der sich wiederum nach Privatrecht richte. Daher ist die Streitigkeit dem bürgerlichen Recht zuzuordnen.
Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur in Betracht, wenn dem Vergabeverfahren trotz der privatrechtlichen Abwicklung eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende Entscheidungsstufe vorgeschaltet ist oder das Rechtsverhältnis aus anderen Gründen öffentlich-rechtlich überlagert wird. Eine solche Ausnahme lag hier jedoch nicht vor.