RechtsprechungVergaberecht

Verfahrensaufhebung bei Unwirtschaftlichkeit der Vergabe! (OLG Rostock, 30.09.2021, 17 Verg 5/21)

Eine öffentliche Auftraggeberin schrieb in einem EU-weiten offenen Verfahren ein Bauvorhaben aus. Alleiniges Zuschlagskriterium war der Preis. Nur ein Bieter gab ein Angebot ab. Die Auftragssumme des Angebots überschritt den geschätzten Auftragswert jedoch um fast 130%. Daher erstellte die Auftraggeberin einen Vergabevermerk über die Aufhebung des Verfahrens wegen der Unwirtschaftlichkeit der Vergabe und teilte das Ergebnis mit. Daraufhin stellte dieser einen Nachprüfungsantrag und rügte, dass die Kostenschätzung der Auftraggeberin von Anfang an viel zu niedrig angesetzt und damit marktfremd gewesen sei. Die Vergabekammer wies den Antrag zurück, woraufhin der Bieter sofortige Beschwerde erhob.

Das OLG Rostock stellte fest, dass die Verfahrensaufhebung durch die Auftraggeberin gemäß § 17 Abs. 1 VOB/A-EU rechtmäßig wäre. Es seien keine Bieterrechte verletzt und die Auftraggeberin dürfe in einem neuen Vergabeverfahren Zuschlag erteilen. Demnach haben Bieter eine Verfahrensaufhebung auch dann hinzunehmen, wenn kein gesetzlicher Aufhebungsgrund vorliegt – so auch vorliegend. Vielmehr kann die Vergabestelle selbst entscheiden, ob von einem Beschaffungsvorhaben Abstand genommen wird. Kommt es letztlich zu einer Verfahrensaufhebung zum Zwecke der Erzielung eines wirtschaftlicheren Ergebnisses müssen Auftraggeber lediglich Schadensersatz für die rücksichtlose Ausschreibung an betroffene Bieter leisten. Auftraggeber sind jedoch nicht durch Fehler in einem Vergabeverfahren „gefangen“.