Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Wach- und Sicherheitsdienste in einem offenen Verfahren aus. Ein Bieter reichte ein Angebot ein und stellte anschließend einen Nachprüfungsantrag wegen mehrerer Verstöße in den Vergabeunterlagen, unter anderem wegen unzumutbarer kalkulatorischer Risiken. Auch nachdem der Bieter darüber erfuhr, dass er den Zuschlag erhalten sollte, hielt er weiter am Nachprüfungsantrag fest. Die Rücknahme des Antrags sollte erst nach Ablauf der Frist zur Zuschlagserteilung erfolgen, so dass kein Risiko eines weiteres Nachprüfungsverfahrens durch einen anderen Bieter entstehe.
Die Vergabekammer Baden-Württemberg wies den Nachprüfungsantrag zurück. Unternehmen sind nur antragsbefugt, wenn sie Interesse an dem öffentlichen Auftrag haben, eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen und darlegen, dass durch die Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder droht. Vorliegend waren für den Bieter jedoch Schäden ausgeschlossen. Denn durch den Zuschlag hätte er eine bessere Rechtsposition erhalten.
Außerdem erklärte die Vergabekammer, dass Bieter auf den Zuschlag verzichten müssen, wenn sie sich auf unzumutbare Kalkulationsrisiken berufen und die eigene Kalkulation deshalb für fehlerhaft bzw. unzumutbar halten. In diesem Fall haben Bieter darauf zu bestehen, dass das Verfahren in den Stand vor Bekanntmachung zurückversetzt wird. Eine Rüge der unzumutbaren Kalkulation bei vorsorglicher Aufrechterhaltung des Angebots für den Fall, dass es den ersten Rang belegt, kommt danach nicht in Frage. Hier konnte es sich ohnehin um keine unzumutbaren Kalkulationsrisiken handeln, da der Bieter unbedingt den Zuschlag erhalten wollte. Die Kalkulation war ihm auch möglich. Andernfalls hätte er schon kein Angebot abgegeben, so die Vergabekammer.