RechtsprechungVergaberecht

Nachvollziehbare Dokumentation von Preisprüfung (VK Bund, 22.07.2021, VK 2-57/21)

Eine öffentliche Auftraggeberin führte ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach den Regeln der Sektorenverordnung (SektVO) durch. Der Auftragsgegenstand war in zwei Lose unterteilt. Ein gewichtiges Zuschlagskriterium für beide Lose war der Preis. Ein Bieter reichte ein zunächst ungewöhnlich niedriges Angebot ein. Die Auftraggeberin hielt mit diesem Bieter Verhandlungsgespräche zur Aufklärung der Preiskalkulationen. Im Vergabevermerk wurde die Beurteilung zur Auskömmlichkeit des Angebotes dokumentiert. Der Bieter erhielt nach der Preisprüfung den Zuschlag. Eine andere Bieterin rügte die Vergabeentscheidung mit dem Verweis auf eine unterlassene bzw. fehlerhafte Preisprüfung gem. § 54 SektVO. Denn hinsichtlich beider Lose lag ein Preisunterschied von ca. 20 – 30 % zwischen den Angeboten vor.

Die Vergabekammer des Bundes entschied, dass öffentliche Auftraggeber verpflichtet sind, den Gang der Auskömmlichkeitsprüfung sorgfältig zu dokumentieren. Diese Pflicht soll nicht nur Auftraggeber, sondern auch die restlichen Bieter schützen. Deshalb muss die Preisprüfung so detailliert sein, dass die Vergabekammer den Vorgang vollständig nachvollziehen kann. Vorliegend dokumentierte die Auftraggeberin, dass im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs die Zusammensetzung einzelner Positionspreise des Leistungsverzeichnisses erörtert wurde. Auch der Vergabevermerk enthielt Details zu bestimmten Preisbestandteilen (Anfahrtskosten, Mietfahrzeug, Automatisierungsgrad). Das ließ die Vergabekammer genügen.

Für die Preisprüfung ist nicht erforderlich, dass jede einzelne Preisdifferenz zwischen den Angeboten in allen Einzelpreisen aufgeklärt wird. Denn Preisunterschiede liegen in der Natur des Wettbewerbs. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein ungewöhnlich günstiges Angebot erwarten lässt, dass der Auftrag ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Zudem entschied die Vergabekammer, dass Auftraggeber Altverträge zur Preisprüfung heranziehen dürfen. Dabei sind jedoch Angleichungen an die aktuelle Situation durchzuführen. Hier hat die Auftraggeberin im Vergleich zum Altvertrag beachtet, dass teilweise abweichende und teurere Leistungen verlangt wurden als zuvor.