Informiert ein Bieter einen öffentlichen Auftraggeber selbst über den von ihm soeben gestellten Nachprüfungsantrag, löst dies noch kein Zuschlagsverbot aus. Denn § 169 Abs. 1 GWB setzt voraus, dass die Vergabekammer den öffentlichen Auftraggeber vom Nachprüfungsantrag informiert. Die Vergabekammer überprüft nämlich den eingegangenen Nachprüfungsantrag vor der Übermittlung gem. § 163 Abs. 2 S. 1 GWB dahingehend, ob der Antrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Diese erste Prüfung würde unterlaufen, wenn schon die Information durch den Antragsteller oder seinen Verfahrensbevollmächtigten ein Zuschlagsverbot auslösen würde.