Bieter haben einen einklagbaren Anspruch darauf, dass der Auftraggeber den Auftrag in mehrere Lose aufteilt (OLG Düsseldorf, 21.03.2012, VII-Verg 92/11).
Losvergabe als Regelfall
Nach § 97 Abs. 3 S. 2 GWB sind Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Fachgebiet (Fachlose) auszuschreiben. Hierauf dürfen sich Bieter berufen. Eine Ausnahme von der Losvergabe ist nur erlaubt, wenn es wirtschaftliche oder technische Gründe erfordern. Bei den hier ausgeschriebenen Abschleppleistungen für sichergestellte Fahrzeuge war dies nicht der Fall.
Ausnahme erfordert umfassende Abwägung
Will ein Auftraggeber vom Gebot der Fachlosvergabe abweichen, muss er die widerstreitenden Interessen abwägen und sorgfältig dokumentieren. Ein Abweichen von der Losvergabe ist nur zulässig, wenn die Gründe hierfür erkennbar überwiegen.
Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle
Die Entscheidung gegen eine Losvergabe liegt aber im Ermessen des Auftraggebers. Gerichtlich ist sie nur eingeschränkt auf offenkundige Fehler überprüfbar.
Lesen Sie zur Aufteilung eines Auftrags in Lose auch die Vergabeblogs von Dr. Daniel Soudry, LL.M. vom 12.08.2012 und vom 16.01.2013.