Die Ausschreibung von Bedarfspositionen ist nur im Ausnahmefall erlaubt. Dies gilt nicht nur für Bauleistungen, sondern auch für Liefer- und Dienstleistungsaufträge.
Bedarfspositionen sind Leistungen, auf die der Auftrag unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass der öffentliche Auftraggeber die entsprechenden Leistungen – bei Bedarf – nachträglich einseitig fordern darf, wobei unklar bleibt, ob dies überhaupt der Fall sein wird. Bedarfspositionen erfüllen eine wichtige Funktion, falls öffentliche Auftraggeber ihren Bedarf nicht abschließend aufklären können, im Bedarfsfall aber zügig handeln möchten.
Da sie aber die Leistung intransparent machen und die Angebote bei zu vielen Bedarfspositionen in der Regel nicht mehr miteinander vergleichbar sind, dürfen sie nur begrenzt ausgeschrieben werden. Die Rechtsprechung nimmt unterschiedliche Grenzen an. Jedenfalls, wenn die Bedarfspositionen 15 % des Gesamtauftragswerts erreichen, sind sie nicht mehr zulässig (VK Bund, 14.7.2005, VK 1-50/05).