Nach einer aktuellen Entscheidung der Vergabekammer Westfalen (Beschluss vom 21.09.2016, VK 1-30/16) sind Privatschulen, die als eingetragene Vereine im Sinne des BGB gegründet wurden, öffentliche Auftraggeber gemäß § 98 Nr. 2 GWB. Denn sie werden jedenfalls in aller Regel zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben wahrzunehmen, werden überwiegend von öffentlichen Stellen finanziert und unterstehen deren Aufsicht. Die Folge: Auch Privatschulen müssen beim Abschluss von Reinigungsaufträgen das Vergaberecht beachten.