Im Abfallrecht ist die Vergabe einer Dienstleistungskonzession unzulässig. Erteilt der Auftraggeber dennoch eine Konzession, umgeht er das Vergaberecht. Dies hat der Vergabesenat des OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 19.10.2011 (VII-Verg 51/11) entschieden.
Dienstleistungskonzession trotz Anschluss- und Benutzungszwang
Eine Kommune beauftragte ihre Tochtergesellschaft mit der Erfassung von Abfällen im Rahmen einer Dienstleistungskonzession. Dass im Abfallrecht ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, steht der Konzession nicht entgegen. Sie mindert zwar das Risiko des Auftragnehmers, Abnehmer für die Leistungen zu finden. Die Beitreibung der Entgeltansprüche liegt jedoch im alleinigen Risiko des Auftragnehmers, so der Vergabesenat.
Konzession als Umgehung des Vergaberechts
Nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG (nur darum ging es in dem streitigen Fall, nicht um § 16 Abs. 2!) dürfen im Abfallrecht aber keine Dienstleistungskonzessionen vergeben werden. Denn nur die Kommune darf Entgelte erheben. Mit dem Entsorgungsvertrag haben die Beteiligten deshalb das Vergaberecht umgangen, so der Vergabesenat.
Rechtsbeschwerde zugelassen
Wegen des ungeklärten Rechtswegs bei der Überprüfung von Dienstleistungskonzessionen hat der Vergabesenat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.