Ein Wechsel in der Identität des Bieters führt nicht zwingend zu dessen Ausschluss vom Vergabeverfahren. Dies hat das OLG Düsseldorf am 03.08.2011 (VII-Verg 16/11) klargestellt.
Kein genereller Ausschluss bei Bieterwechsel
In einem Verhandlungsverfahren reichte ein Unternehmen ein unverbindliches Angebot ein. Das letztverbindliche Angebot gab ein anderes Unternehmen ab, auf das die ursprüngliche Bieterin verschmolzen wurde. Bereits im Teilnahmeantrag hatte die Bieterin darauf hingewiesen. Der Vergabesenat stellte klar: Die Änderung in der Person des Bieters erfordert keinen Angebotsausschluss.
Änderungen transparent angekündigt
Denn im Verhandlungsverfahren gilt kein Nachverhandlungsverbot. Angebote können ebenso geändert werden wie die Struktur eines Bieterunternehmens. Das OLG Düsseldorf sah auch den Transparenzgrundsatz gewahrt. Der ursprüngliche Bieter wies bereits im Teilnahmeantrag auf die anstehenden Umwandlungspläne hin. Daraus ergab sich, dass das Angebot im Namen des neuen Bieters fortbestehen sollte.
Einzelfall maßgeblich
Der Vergabesenat stellt bei der Entscheidung auf die Besonderheiten des Einzelfalls ab. In Offenen und Nichtoffenen Verfahren dürften Änderungen in der Person des Bieters weiterhin unzulässig sein und zum Angebotsausschluss führen.
Lesen Sie hierzu auch den Vergabeblog von Dr. Daniel Soudry, LL.M. vom 11.04.2012.