Abfallrechtliche Vorschriften, die keinen Wettbewerbsbezug haben und dem Allgemeininteresse dienen, sind nicht bieterschützend. Dies hat das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 01.04.2011 (15 Verg 1/11) entschieden.
Ohne Wettbewerbsbezug kein Bieterschutz
Gegenstand des Verfahrens war eine Ausschreibung von Abfallentsorgungsleistungen in Baden-Württemberg. Ein Bieter, dessen Kapazitäten außerhalb des Bundeslandes lagen,
rügte, dass der Auftraggeber eine Entsorgung innerhalb des Bundeslandes forderte. Erfolglos, wie der Vergabesenat klarstellte. Denn die einschlägigen abfallrechtlichen Vorschriften haben keinen Bezug zum Wettbewerb und dienen Allgemeininteressen.
Verletzung eigener Rechte nötig
Für den Erfolg eines Nachprüfungsantrages müssen Bieter immer in eigenen Rechten verletzt sein. Solche eigenen Rechte können sich aber nur aus den Bestimmungen des Vergaberechts ergeben. Das Abfallrecht zählt hierzu nicht.