Nachbesserung von Eignungsnachweisen nicht erlaubt
Auftraggeber müssen in der Auftragsbekanntmachung angeben, welche Anforderungen sie an die Eignung der Bieter stellen. Es reicht aber aus, wenn sie die genannten Eignungsnachweise erst in den Vergabeunterlagen konkret benennen. Solche Konkretisierungen können beispielsweise genauere Vorgaben dazu betreffen, wann Referenzaufträge mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar sind. Welche Erklärungen und Nachweise die Bieter einreichen müssen, ergibt sich dann aus einer Gesamtschau der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen. Dies gilt für Ausschreibungen nach der VOL/A und nach der SektVO gleichermaßen. Allerdings dürfen Konkretisierungen keine Verschärfung gegenüber den Festlegungen in der Auftragsbekanntmachung enthalten (OLG Celle, 24.04.2014, 13 Verg 2/14).
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