RechtsprechungVergaberecht

Vor-Ort-Präsenz kann Zuschlagskriterium sein (VK Baden-Württemberg, 14.11.2013,1 VK 37/13)

Ist die Anwesenheit des Ausführenden vor Ort für die Ausführung eines Auftrags erforderlich, kann die örtliche Präsenz gefordert werden. Der Auftraggeber darf dann Grad und Umfang der örtlichen Präsenz in der Wertung berücksichtigen (VK Baden-Württemberg, 14.11.2013,1 VK 37/13).

 Keine Bevorzugung ortsansässiger Unternehmen

In der Ausschreibung mussten die Bieter ein Ausführungskonzept vorlegen. Das darin enthaltene Kriterium „Projektstruktur“ sollte zu 25 % in die Angebotswertung einfließen. Die Bieter sollten Angaben zur „personellen Verfügbarkeit für das Projekt“ und zur „örtlichen Präsenz für Besprechungen“ machen. Dies ist nach Ansicht der Vergabekammer nicht zu beanstanden, wenn – wie hier – die Präsenz des Auftragnehmers für die Ausführung des Auftrags erforderlich ist. Dann bewirkt das Wertungskriterium auch keine vom Vergaberecht verbotene Bevorzugung ortsansässiger Unternehmen.

Sorgfältige Dokumentation

Der Auftraggeber muss aber sorgfältig und verständlich dokumentieren, wie er die einzelnen Konzepte inhaltlich bewertet. Daran hat es hier – wie häufig – gefehlt.