EuGH entscheidet auch über Mindestlohn in Rheinland-Pfalz
Das OLG Koblenz (19.02.2014, 1 Verg 8/13) legt dem EuGH das Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (LTTG) vom 01.12.2010 zur Vorabentscheidung vor.
Zweifel an EU-Konformität
Nach § 3 Abs. 1 des LTTG sollen öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt von mindestens 8,50 Euro (brutto) pro Stunde zu zahlen. Der Vergabesenat des OLG Koblenz äußerte Zweifel an der Vereinbarkeit einer solchen Landesregelung mit EU-Recht. Denn es könnte den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEUV) beeinträchtigen, wenn auch ausländische Unternehmen zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet werden, obwohl in ihrem Herkunftsstaat ein deutlich niedrigeres Preis- und Lohngefüge besteht.
Das OLG Koblenz führt hierzu aus:
„Eine nationale Regelung über ein Mindestentgelt stellt deshalb insbesondere, aber nicht nur bei personalintensiven Tätigkeiten wie der Briefzustellung eine Behinderung des Marktzugangs für Wirtschaftsteilnehmer aus anderen EU-Staaten dar. Potentiellen Leistungserbringern, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dem das allgemeine Lohnniveau oder die Mindestlohnsätze niedriger sind als im Inland, wird eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung auferlegt, die geeignet ist, die Erbringung ihrer Dienstleistungen in Deutschland zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Dies ist grundsätzlich nicht mit Art. 56 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu vereinbaren.“
Die Frage, ob das nordrhein-westfälische Tariftreue- und Vergabegesetz (TVergG NRW) mit EU-Recht vereinbar ist, legte bereits die Vergabekammer Arnsberg dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.