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Neues Bundeswehr-Beschleunigungsgesetz (BwPBBG) am 14.02.2026 in Kraft getreten

Am 14.02.2026 ist das Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwPBBG) in Kraft getreten. Es gilt bis Ende 2035, übernimmt wesentliche Teile des zeitlich befristeten Vorgängergesetzes auf Dauer und geht in Teilen darüber hinaus. Der Rechtsschutz von Unternehmen wird deutlich eingeschränkt. Das Wichtigste zum neuen Gesetz im Überblick:

Anwendungsbereich erweitert

Während das BwBBG nur für Aufträge galt, die der unmittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr dienen, erstreckt sich das neue Gesetz auf alle Aufträge zur Deckung des Bundeswehrbedarfs.

Neue Ausnahmen

 Die Befreiungsvorschrift des Art. 346 AEUV (ex. Art. 2906 EGV) gilt künftig auch, wenn Beschaffungen der Verteidigungsbereitschaft oder der Versorgungssicherheit Deutschlands, der EU oder der NATO dienen. Zudem können deutsche Sicherheitsinteressen schon dann betroffen sein, wenn Sicherheitsinteressen eines anderen EU-Staates oder sonstigen Alliierten betroffen sind oder wenn ein Fall des Art 347 AEUV vorliegt.

Single-Source-Beschaffung

Ausgeweitet werden auch die Möglichkeiten, bestimmte Unternehmen ohne wettbewerbliches Verfahren direkt zu beauftragen. Ein technisches Alleinstellungsmerkmal soll schon vorliegen, wenn die Bundeswehr dieselbe Ausrüstung beschaffen will, die bereits ein anderer EU-Staat verwendet, um eine militärische Zusammenarbeit zu ermöglichen.

Vorrang marktverfügbarer Lösungen

Bei der Frage, ob es marktverfügbare Alternativen gibt, müssen nun auch die zivilen Märkte sondiert werden. Die Lösungen von Anbietern aus Drittstaaten ohne Abkommen über den gegenseitigen Marktzugang mit der EU ausgeklammert werden.

Einschränkung des Umweltschutzes

Die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen gelten für Aufträge zur Deckung des Bundeswehrbedarfs nicht mehr. Die Streichung weiterer Regularien wird geprüft.

Ausnahmen von Haushaltsvorgaben

Unzulässige Vorleistungen (§ 56 BHO) dürfen ausnahmsweise gewährt werden, wenn das die Anzahl der Bieter erhöhen kann. Außerdem soll ein Vergabeverfahren auch dann begonnen werden dürfen, wenn unklar ist, ob die Haushaltsmittel überhaupt zur Verfügung stehen, sofern der Auftraggeber hierauf hinweist. Bleiben die Haushaltsmittel aus, darf das Verfahren aufgehoben werden.

Beratung im Vorfeld unschädlich

 Hat ein Unternehmen den Auftraggeber bereits im Vorfeld beraten und dadurch einen Wettbewerbsvorsprung erlangt, riskiert es, von der eigentlichen Vergabe ausgeschlossen zu werden. Künftig soll ein solcher „Projektant“ selbst dann zur Teilnahme zugelassen werden können, wenn das klar den Wettbewerb verfälscht, sofern Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen seine Teilnahme gebieten.

Abschaffung der Losvergabe

Das Gebot, Leistungen in Teil- und Fachlosen zu vergeben, soll für Bundeswehraufträge vollständig aufgehoben werden. Während dies die großen Systemhäuser stärken dürfte, werden KMU vermutlich häufiger als bisher das Nachsehen haben.

Ausschluss von Angeboten aus Drittstaaten

 Der Entwurf setzt die neuen Urteile des EuGH in den Sachen Kolin (22.10.2024, Rs. C-652/22) und Qingdao Sifang (13.03.2025, Rs. C-266/22) zum Ausschluss von Bietern aus Drittstaaten um. Hiernach darf der Auftraggeber Bieter von Vergabeverfahren ausschließen, wenn ihr Herkunftsstaat kein Abkommen mit der EU über einen gegenseitigen Marktzugang unterhält.

Einführung der Innovationspartnerschaft

Die Innovationspartnerschaft wird nun auch für Bundeswehraufträge eingeführt. Gibt es keine marktverfügbaren Lösungen, sollen die Leistungsanforderungen innovationsoffen formuliert werden.

Rechtsschutz wird eingeschränkt

Der Rechtsschutz unterlegener Bieter wird weiter verkürzt.

Die Rügeobliegenheiten von Bietern wurden verschärft: Auch eine rechtswidrige Vergabe ohne vorherige Bekanntmachung muss innerhalb von zehn Kalendertagen gerügt werden, wenn ein übergangenes Unternehmen von dieser Absicht Kenntnis erhält.

Klagt ein Unternehmen gegen eine Auftragsvergabe, entfällt das Zuschlagsverbot fortan mit sofortiger Wirkung, wenn die Vergabekammer (VK Bund) den Nachprüfungsantrag zurückweist. Der Bieter kann dann zwar wie bisher noch den Vergabesenat (beim OLG Düsseldorf) anrufen, um in der Rückschau feststellen zu lassen, dass das Vorgehen der Bundeswehr vergaberechtswidrig war. Der Auftrag darf aber trotzdem schon vergeben werden. Im Ergebnis wird der Rechtsschutz damit auf das Verfahren vor der Vergabekammer verkürzt.