Der Auftraggeber verstößt gegen das Gebot, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen, wenn er Angebote nach dem sog. „Alles-oder-Nichts“-Prinzip bewertet.
Gemeint ist ein Bewertungssystem, bei dem der Bieter mit dem besten Wertungsergebnis die volle Punktzahl und der Bieter mit dem schlechtesten Wertungsergebnis null Punkte erhält – unabhängig davon, welchen Punkteabstand sein Angebot zum besten bewerteten Angebot hat.
Bereits 2014 entschied das OLG Düsseldorf, dass solche „holzschnittartigen“ Wertungssysteme vergaberechtswidrig sind. Denn wenn das schlechte Angebot stets null Punkte erhält, wird die Qualität dieses Angebots überhaupt nicht bewertet.
In einer aktuellen Entscheidung bestätigt das OLG Düsseldorf die frühere Entscheidung und bekräftigt: Das gilt auch dann, wenn mehr als zwei Angebote eingehen. Denn auch in diesem Fall ist es nicht gerichtfertigt, dass das schlechteste Angebot pauschal null Punkte erhält, obwohl die eingegangenen Angebote möglicherweise eng beieinander liegen und das schlechteste Angebot qualitativ nur geringfügig schlechter ist.
Gleichwohl betont das OLG Düsseldorf, dass Bewertungssysteme, die den schlechtesten Bieter mit null Punkten bewerten, nicht per se vergaberechtswidrig sind. Entscheidend ist lediglich, dass die Angebotswertung die tatsächlichen Leistungsunterschiede der Angebote abbildet.
