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Postdienstleistungen: Teilleistungen sind nicht umsatzsteuerbefreit (OLG Celle, 19.09.2025, 13 Verg 7/25)

Seit der Novelle des Postgesetzes (PostG) zählen auch Teilleistungen zu den Universaldienstleistungen. Ungeklärt war bislang die Frage, ob sie damit ebenfalls unter die Umsatzsteuerbefreiung für Universaldienstleistungen gemäß § 4 Nr. 11b UStG fallen.

Das OLG Celle entschied nun: Beauftragt ein Tochterunternehmen der DP AG Teilleistungen bei ihrer Konzernmutter für eine sog. Ende-zu-Ende-Zustellung, so seien diese Teilleistungen nicht umsatzsteuerbefreit.

Das OLG begründet seine Ansicht wie folgt:

1          Einheitliche Leistung aus Sicht des Auftraggebers

Eine sog. Ende-zu-Ende-Zustellung stelle aus der maßgeblichen Sicht des Auftraggebers eine einheitliche Leistung dar. Denn für ihn komme es wirtschaftlich allein auf die vollständige Beförderung und Zustellung der Sendung an. Wie der Auftragnehmer die einzelnen Schritte intern organisiert und ob er hierfür Nachunternehmer einsetzt, sei ohne Belang. Diese einheitliche Leistung, die somit auch die Teilleistung der DP AG umfasse, werde umsatzsteuerlich als ein Ganzes behandelt. Eine Aufspaltung in steuerfreie und steuerpflichtige Teilabschnitte scheide daher aus.

Somit käme es zwar nicht mehr darauf an, ob die Teilleistung selbst umsatzsteuerbefreit ist. Denoch prüft das OLG Celle dies weiter:

2          Umsatzsteuerfreiheit

Zwischen dem Tochterunternehmen und der DP AG besteht eine Organschaft, sodass sie umsatzsteuerrechtlich als ein Unternehmen behandelt werden. Deshalb können die vom Tochterunternehmen bei der DP AG beauftragten Teilleistungen auch gegenüber dem Auftraggeber von der Umsatzsteuer befreit sein.

Weil das Tochterunternehmen im konkreten Fall allerdings seine Leistungen nicht zu den genehmigten Entgelten der DP AG, sondern günstiger anbot, sah das OLG Celle einen Ausschlussgrund von der Umsatzsteuerbefreiung erfüllt (§ 4 Nr. 11b S. 3 lit. b UStG).

Das Tochterunternehmen bot die Postbeförderung nämlich nicht zu den offiziell genehmigten Entgelten, sondern zu rabattierten Mengenpreisen an, obwohl der ausgeschriebene Auftrag nicht die für eine Rabattgewährung erforderlichen Einlieferungsmengen erreichte.