Zum Nachweis seiner Eignung darf ein Bieter Nachweise fremder Unternehmen vorlegen, wenn er im Bedarfsfall auf diese fremden Ressourcen zugreifen kann. Hierfür muss der Bieter eine Verpflichtungserklärung des Unternehmens einreichen (VK Bund, 23.04.2025, VK 1-18/25). Anders ist es, wenn der Bieter diese Nachweise als eigene ausgibt: Referenzen eines Dritten darf ein Bieter grundsätzlich nur verwenden, wenn er die Organisation des Dritten im Wesentlichen unverändert übernommen hat und wenn die Erfahrungen und Ressourcen mit übergegangen sind.
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