Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- sowie Ingenieurbüros und Prüfstellen muss ein Auftraggeber grundsätzlich in getrennten Fachlosen vergeben. Gesamtplanungsleistungen darf der Auftraggeber nur ausnahmsweise vergeben, wenn er zuvor eine umfassende Abwägung aller Gründe vornimmt, die für und gegen eine Fachlosvergabe sprechen. Insbesondere muss er berücksichtigen, dass die Losvergabe auch dem Schutz mittelständischer Interessen dient.
Stützt der Auftraggeber seine Entscheidung für eine Gesamtvergabe darauf, dass die mittelständischen Interessen auch durch den Einsatz von Subunternehmern gewahrt würden, so beruht seine Entscheidung auf einer Fehlbeurteilung. Denn die Einhaltung des Gebots der Losvergabe ist allein Aufgabe des Auftraggebers. Er darf diese nicht auf die Auftragnehmer verlagern. Zudem könnte mit diesem Argument stets von einer Losvergabe abgesehen werden, so dass das Gebot der Aufteilung des Auftrags in Lose ausgehöhlt würde.
