RechtsprechungVergaberecht

Eignungsnachweis durch fremde Referenzen (VK Bund, 23.04.2025, VK 1-18/25)

Zum Nachweis seiner Eignung darf ein Bieter auch Nachweise fremder Unternehmen vorlegen, wenn er im Bedarfsfall auf diese fremden Ressourcen wie auf eigene zugreifen kann. Hierfür muss der Bieter eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Unternehmens einreichen.

Anders ist es, wenn der Bieter die fremden Nachweise als eigene ausgibt:

Referenzen eines Dritten darf ein Bieter grundsätzlich nur dann als Eigenreferenz verwenden, wenn er die Organisation des Dritten im Wesentlichen unverändert übernommen hat und wenn die für den Referenzauftrag maßgeblichen Erfahrungen und Ressourcen mit übergegangen sind (so bereits VK Bund, 04.03.2024, VK 1-16/24). Nur wenn die Betriebsmittel und Betriebsstrukturen des Dritten für die referenzierte Leistung ohne Bedeutung sind, reicht es aus, wenn allein die mit dem Referenzauftrag befassten Mitarbeiter des Dritten auf den Bieter übergegangen sind.

Ob für den Nachweis der geforderten Erfahrung bereits die Erfahrung der Mitarbeiter genügt oder auch die Betriebsorganisation und Struktur des Unternehmens maßgeblich sind, bestimmt der Auftraggeber.