Bieter dürfen unternehmensbezogene Unterlagen weder inhaltlich nachbessern noch austauschen.
In einem Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb erklärte eine Bewerberin mit dem Teilnahmeantrag unzutreffend, dass sie bereits über den geforderten Versicherungsschutz verfüge. Die vorgelegten Versicherungsdokumente erfüllten allerdings nicht die Mindestanforderungen.
Im Rahmen der Aufklärung des Teilnahmeantrags durfte die Bewerberin keine aktualisierte Versicherungspolice vorlegen. Zulässig wäre nur eine Ergänzung oder Vervollständigung der Unterlagen gewesen, wenn diese nicht oder nicht vollständig vorgelegt worden wären oder formal nicht den Anforderungen genügten (fehlende Unterschrift oder Beglaubigung).
Unterlagen, die, wie hier, formal vollständig übermittelt und verständlich sind, aber nicht den Anforderungen genügen dürfen hingegen nicht inhaltlich korrigiert werden.