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Auftraggeber muss Bescheinigung über Steuerbefreiung nicht prüfen (VK Bund, 16.06.2025, VK 2-39/25)

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In einem offenen Verfahren über die Vergabe von Postdienstleistungen mussten die Bieter im Preisblatt auch den Umsatzsteuersatz angeben. Ein Bieter berief sich auf seine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Abs. 11b S. 2 UStG. Als Nachweis legt er eine Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vor.

Der Auftraggeber musste die Rechtmäßigkeit dieser Bescheinigung nicht überprüfen. Auch musste er nicht prüfen, ob die Steuerbefreiung nachträglich entfiel. Denn hierfür sind die Finanzbehörden bei Festsetzung der Umsatzsteuer zuständig. Im Ergebnis darf sich der Auftraggeber auf die vom BZSt festgestellte Steuerbefreiung verlassen.

Nur in Ausnahmefällen muss der Auftraggeber eine eigenständige Prüfung vornehmen. Beispielhaft nennt die Vergabekammer den Fall, dass der Bieter eine Leistung umsatzsteuerfrei anbietet, für die er vom BZSt gerade keine Bescheinigung beantragt und erhalten hat. Denn in der Bescheinigung sind die umsatzsteuerfreien Leistungen explizit ausgeführt.