Das OLG Naumburg entschied mit Urteil vom 17.01.2025, 6 U 1/24, dass auch ein öffentlicher Auftraggeber von einem Bieter Schadensersatz verlangen kann, wenn dieser vergaberechtswidrig handelt.
Im konkreten Fall hatte ein Bieter vertrauliche Kalkulationsdaten eines Mitbewerbers genutzt und damit gegen die Pflicht zum Geheimwettbewerb verstoßen. Sein Angebot wurde deshalb rechtmäßig ausgeschlossen, und der Auftraggeber verlangte Ersatz u. a. für Beratungskosten und Verzögerungsschäden sowie für die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer.
Das Gericht bejahte den Anspruch sowohl aus vorvertraglichen Pflichten (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB – „cic“) als auch aus § 180 GWB.
Damit ist klargestellt, dass nicht nur Auftraggeber Schadensersatz schulden können, sondern auch Bieter selbst für Vergabeverstöße haftbar gemacht werden können.