Bedarfspositionen, die unbestimmt oder intransparent sind, sind unzulässig.
Der Auftraggeber muss einen sachlichen Grund, ein anzuerkennendes Bedürfnis oder ein objektives Interesse für die Wahl einer Bedarfsposition nachweisen. In der Leistungsbeschreibung muss er Bedarfspositionen klar kennzeichnen und beschreiben, wann sie anfallen. Zudem muss er nachprüfbare Kriterien angeben, damit die Bieter erkennen können, wann und wie eineBedarfsposition in die Wertung einfließt.
Liegen die Voraussetzungen vor, sind Bedarfspositionen ausnahmsweise zulässig. Dann kommt es auch nicht auf deren Umfang an. Anderenfalls verstößt der Auftraggeber gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 121 Abs. 1 GWB sowie das Transparenzgebot nach § 97 Abs. 1 GWB.