Mit Urteil vom 22.10.2024 (Rs. C-652/22) entschied der EuGH, dass Bieter aus Drittstaaten, die kein Abkommen mit der EU über den gegenseitigen Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten unterhalten, keinen Anspruch auf Teilnahme an Vergabeverfahren in der EU haben. Das Urteil erging zu einem Vergabeverfahren nach der Sektorenrichtlinie (2014/25/EU).
Mit einem weiteren Urteil führt der EuGH diese Rechtsprechung nun fort und stellt klar:
Erstens gilt dies auch für Vergabeverfahren nach der „klassischen“ Vergaberichtlinie 2014/24/EU. Denn auch insoweit gilt, dass ein Zugang für Bieter aus Drittstaaten eines Abkommens bedarf. Die ausschließliche Zuständigkeit hierfür (Handelspolitik) liegt bei der EU. Alleingänge einzelner Mitgliedstaaten sind nicht zulässig. Demnach gelten die Grundsätze auch für Vergabeverfahren nach der Richtlinie 2014/23/EU (Konzessionen) und der Richtlinie 2009/81/EG (Verteidigung und Sicherheit).
Bietergemeinschaft mit einem Mitglied aus Drittstaat ebenfalls ausschließbar
Zweitens darf auch eine Bietergemeinschaft von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn nur eines ihrer Mitglieder aus einem Mitgliedstaat ohne Abkommen mit der EU stammt.
Zwar dürfen öffentliche Auftraggeber für jeden Einzelfall entscheiden, ob sie solche Unternehmen oder Bietergemeinschaften zu einem Vergabeverfahren zulassen. Sie dürfen ihnen dann sogar dieselben Rechte gewähren, wie den Unternehmen aus der EU. Einklagbare Rechte aus den EU-Vergaberichtlinien haben diese Bieter aber auch dann nicht. Sie dürfen sich lediglich an die nationalen Gerichte wenden. Zuständig wären hier die ordentlichen Gerichte, vor denen ein Bieter eine einstweilige Verfügung erwirken kann, mit der ein Zuschlag ebenfalls vorläufig untersagt werden kann.