Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns erhält ein Bieter nach deutschem Recht bislang nur, wenn er bei ordnungsgemäßem Verlauf des Vergabeverfahrens den Zuschlag erhalten hätte. Dafür trägt der Bieter die Darlegungs- und Beweislast. Die Folge: Je früher der Auftraggeber den Bieter vom Vergabeverfahren ausschließt, desto geringere (bis praktisch keine) Erfolgschancen hat der Bieter bei der Nachweisführung.
Ähnliche Anforderungen stellt auch das slowakische Recht. In einem dort spielenden Fall hat der EuGH nunmehr entschieden: Dem Bieter entsteht ein Schaden nicht erst dann, wenn er den Auftrag nicht erhält.
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