Zum Nachweis ihrer Eignung müssen Bieter regelmäßig vergleichbare Referenzen vorlegen. Können sie keine eigenen Referenzen nachweisen, dürfen sie im Rahmen der Eignungsleihe die Referenzen eines anderen Unternehmens vorlegen. Anderenfalls droht ihnen der Ausschluss des Angebots nach § 57 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 VgV.
In diesem Fall legte der Bieter keine eigenen Referenzen, sondern solche der Muttergesellschaft vor, ohne sich der Eignungsleihe zu bedienen. Der Angebotsausschluss war gleichwohl unzulässig.
Fremde Referenz wird zu eigener
Denn der Bieter erklärte, dass er sämtliche technischen Aktivitäten einschließlich Mitarbeiter, Ausstattung und nötigem Wissen der Muttergesellschaft übernahm. Die Referenzen der Muttergesellschaft sind daher dem Bieter vollständig wie eigene zuzurechnen, und zwar ohne, dass es einer Eignungsleihe bedurfte.