Am 19.07.2024 trat das neue Postgesetz in Kraft. Dieses ersetzt das ursprüngliche Postgesetz von 1997 und passt den Rechtsrahmen an die heutigen Herausforderungen der Postmärkte an.
Die Gesetzesnovelle führt die Vorgaben aus den drei Verordnungen (PUDLV, PDLV, PEntgV) zusammen und ersetzt diese, sodass mit dem neuen Postgesetz nunmehr ein einheitliches Regelwerk vorliegt.
Erfahren Sie hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Angepasste Brieflaufzeiten
Bislang schrieb die PUDLV die Zustellung von Briefsendungen im Universaldienst mit einer durchschnittlichen Jahreswahrscheinlichkeit von 80 % am folgenden Werktag (E+1) und 95 % am zweiten Werktag (E+2) vor. Nunmehr müssen Briefsendungen und Pakete zu 95 % am dritten Werktag (E+3) und zu 99 % am vierten Werktag (E+4) zugestellt werden.
Die Bundesnetzagentur überprüft künftig regelmäßig die Einhaltung der neuen Brieflaufzeiten durch die Beauftragung unabhängiger Laufzeitmessungen.
Die neuen Laufzeitvorgaben gelten allerdings erst ab dem 01.01.2025. Stellt der Universaldienstleister Briefsendungen nicht entsprechend der neuen Brieflaufzeiten zu, kann die Bundesnetzagentur diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro ahnden.
Korrespondierend zu den längeren Laufzeiten passte der Gesetzgeber auch die Zustellfiktion in diversen Gesetzen an. Da nach den neuen Laufzeiten zu 99 % mit einer Zustellung am vierten Werktag zu rechnen ist, stellen etwa die Zivilprozessordnung oder das Verwaltungszustellungsgesetz ab 2025 ebenfalls auf den vierten Werktag ab. Ab dann gelten Sendungen in der Regel als zugegangen.
Keine Lizenzpflicht mehr
Dienstleister, die Briefsendungen bis zu einem Einzelgewicht von 1.000 Gramm beförderten, benötigten bislang eine Lizenz. Die Lizenzpflicht galt aber nicht für Subunternehmer. Diese mussten ihre Tätigkeit lediglich bei der Bundesnetzagentur anzeigen.
Das Lizenzierungsverfahren und die Anzeigepflicht entfallen künftig. Alle Anbieter von Postdienstleistungen inklusive Subunternehmern müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in das neu geschaffene Anbieterverzeichnis eintragen lassen. Diejenigen Dienstleister, die bis zum 18.07.2024 über eine gültige Lizenz verfügten, soll die Bundesnetzagentur in das Verzeichnis übernehmen.
Erweiterung der Entgeltgenehmigungspflicht
Das neue Postrecht erweitert den Anwendungsbereich der Entgeltgenehmigungspflicht. Bislang galt diese nur für bestimmte Entgelte für Briefdienstleistungen bis 1.000 Gramm. Künftig erfasst das Gesetz alle Entgelte für Universaldienstleistungen. In der Praxis sind dann neben den Briefsendungen bis 2.000 Gramm auch die Universaldienstpaketdienstleistungen erfasst. Und noch wichtiger: Auch Teil- und Konsolidierungsleistungen, die nunmehr den Universaldienstleistungen zuzuordnen sind, unterliegen der Entgeltgenehmigungspflicht.
Diese umfängliche Genehmigungspflichtigkeit gilt allerdings nicht schon vollständig mit Inkrafttreten des Gesetzes. Entgelte, die nach dem neuen Postgesetz genehmigungspflichtig und nach den neuen Vorschriften ggf. rechtswidrig sind, dürfen für 2 Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes weiterhin erhoben werden. Dies gilt aber nur, wenn die Verträge keine Kündigungs- oder Anpassungsmöglichkeiten vorsehen.
Umsatzsteuerbefreiung
Nach § 4 Nr. 11b UstG sind Universaldienstleistungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Anders als bisher fallen nach dem neuen Postgesetz auch Teilleistungen unter den Katalog der Universaldienstleistungen.
Unklar ist, wen die potentielle Umsatzsteuerbefreiung von Teilleistungen begünstigt. Bislang galt, dass Unternehmen, die selbst nicht Universaldienstleister waren, aber Universaldienstleistungen flächendeckend erbrachten, von der Steuerbefreiung profitieren konnten, wenn sie einen entsprechenden Nachweis erbrachten. Mit der Anerkennung von Teilleistungen als Universaldienstleistung könnten Unternehmen auch diesbezüglich von der Steuerbefreiung profitieren. Es wird sich noch zeigen müssen, welche Anforderungen die Finanzverwaltung an die Steuerbefreiung der Teilleistungen stellen wird.
Verbesserte Arbeitsbedingungen
Das neue Postrecht legt die Förderung angemessener und sicherer Arbeitsbedingungen im Postsektor als neues Regulierungsziel fest. Eine Eintragung der Anbieter einschließlich der Subunternehmer in das Anbieterverzeichnis erfolgt daher erst nach eingehender Prüfung ihrer Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde (Ausnahme: Anbieter verfügte bis zum 18.07.2024 über eine gültige Lizenz nach dem alten Postrecht). Ausprägung des Kriteriums der Zuverlässigkeit ist insbesondere die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften. Anbieter, die Subunternehmer einsetzen, sind zudem verpflichtet, deren Zuverlässigkeit und entsprechend die Einhaltung der Arbeitsbedingungen regelmäßig zu überprüfen. Diese Prüfpflicht trifft jeden Unternehmer entlang einer Beauftragungskette, der jeweils einen Subunternehmer einsetzt.
Wie bisher gilt, dass die Kriterien der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde nicht deckungsgleich sind mit dem vergaberechtlichen Eignungsbegriff.
Des Weiteren müssen Anbieter Pakete mit einem Gewicht über 10 kg bzw. über 20 kg entsprechend kennzeichnen. Pakete, deren Einzelgewicht 20 kg übersteigt, müssen durch zwei Zustellpersonen zugestellt werden, wenn nicht ein geeignetes technisches Hilfsmittel zur Verfügung steht.
Erhöhte Nachhaltigkeit
Der Postsektor soll zur Verwirklichung eines ökologisch nachhaltigen Postsektors einen angemessenen Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beitragen. Für mehr Transparenz erfasst die Bundesnetzagentur daher ab 2025 die Treibhausgasemissionen größerer Anbieter. Zudem führt die Bundesnetzagentur ein Umweltzeichen ein, das mittels unterschiedlicher Klassifizierung die Höhe der mit der Paketbeförderung einhergehenden Emissionen deutlich macht. Maßnahmen und Zielvorgaben zur Reduzierung der Emissionen legt das neue Postrecht hingegen nicht fest.