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Neuer Ausschlussgrund im GWB: „Unzulässige Interessenwahrnehmung“

Mit Artikel 3 des „Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung“ vom 12.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 190) erhielt der § 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB einen weiteren zwingenden Ausschlussgrund.

GWB schließt Regelungslücke: Auch außerparlamentarische Betätigung umfasst

Dieser normierte zuvor lediglich den zwingenden Ausschluss für eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e StGB. Der Straftatbestand erfordert eine entgeltliche Interessenvertretung „bei der Wahrnehmung seines Mandats“. IDer BGH betonte diesbezüglich, dass eine außerparlamentarische Betätigung des Mandatsträgers die Starbarkeit hingegen nicht begründet (BGH, Urteil vom 05.07.2022, StB 9/22).

Um dieser Regelungslücke zu begegnen, führte der Gesetzgeber mit Artikel 1 des Gesetzes einen neuen Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung in § 108f StGB ein, der unmittelbar Einzug in den Straftatenkatalog des § 123 GWB fand.