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Eine Bieterfrage kann zugleich eine Rüge sein (VK Bund, 08.05.2024, VK 2-35/24)

Im Grundsatz gilt: Eine Bieterfrage ist zunächst einmal eine Verständnisfrage. Erst aus der Antwort des Auftraggebers ergibt sich ggf. eine Rügeobliegenheit.

Anders, wenn sich aus der Frage ergibt, dass der Bieter die Vorgaben der Vergabeunterlagen vollständig verstanden hat, diese aber nicht akzeptiert und auf die seines Erachtens damit verbundenen Probleme hinweist sowie eine Abänderung verlangt. In diesem Fall ist die Bieterfrage zugleich eine Rüge.

Es droht die Rügepräklusion

Tückisch ist das, weil im Falle der Zurückweisung der Rüge – oder hier der ablehnenden Beantwortung der Frage – die Frist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB zu laufen beginnt. Der Bieter hat dann 15 Kalendertage Zeit, einen Nachprüfungsantrag einzureichen. Vor Angebotsabgabe fällt Bietern die Entscheidung hierfür oft schwer. Bleibt ein Bieter untätig, weil er nicht erkannte, dass seine Frage bereits eine Rüge war oder weil er sich zunächst Erfolg von einem Angebot verspricht, ist er mit dem Einwand später präkludiert.