Öffentliche Auftraggeber können Bieter jederzeit von einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB, § 42 Abs. 1 VgV). Schwere Verfehlungen sind erhebliche Rechtsverstöße, die die Zuverlässigkeit des Bieters grundlegend in Frage stellen können. Sie müssen nachweislich und schuldhaft begangen worden sein und erhebliche Auswirkungen haben.
Allerdings ist nicht jede ungenaue oder mangelhafte Leistung eine schwere Verfehlung. Das Fehlverhalten muss Einfluss auf die berufliche Vertrauenswürdigkeit des Bieters haben, so dass dem Auftraggeber berechtigte Zweifel an der Integrität des Unternehmens kommen.