Erweckt ein öffentlicher Auftraggeber durch die Leistungsbeschreibung im Zusammenwirken mit der Antwort auf eine Bieterfrage eine irrtümliche Vorstellung über Kalkulationsvorgaben, so verstößt dies gegen das Transparenzgebot.
Ein Auftraggeber vergab in einem EU-weiten offenen Vergabeverfahren Bewachungs- und Sicherheitsleistungen in einer Flüchtlingsunterkunft. Ein Bieter rügte, dass der Auftraggeber eine Bieterfrage zu den Kalkulationsvorgaben entgegen der Angaben in der Leistungsbeschreibung in einer mehrdeutigen Weise beantwortete.
Der Vergabesenat entschied, dass der Auftraggeber gegen den bieterschützenden Transparenzgrundsatz verstoßen hat. Denn dieser Grundsatz verpflichtet den Auftraggeber, die Vergabeunterlagen klar und eindeutig zu formulieren. An der Eindeutigkeit mangelt es, wenn fachkundigen Unternehmen auch nach Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben. Im konkreten Fall verursachte die Antwort auf die Bieterfrage irrtümliche Vorstellungen über die Kalkulationsgrundlage bei den Bietern. Daher hätte sich der Auftraggeber in hinreichend deutlicher Weise von der mehrdeutigen Antwort distanzieren müssen. Die bloße Überarbeitung der Vergabeunterlagen genügt nicht, um die irrtümliche Vorstellung des Bieters aufzuheben, wenn sich aus den Bieterfragen weiterhin Unklarheiten ergeben.