RechtsprechungVergaberecht

Ungeeigneter Nachunternehmer führt zum Ausschluss des Generalunternehmers (VK Rheinland, 07.06.2022, VK 4/22)

Ein öffentlicher Auftraggeber vergab in einem EU-weiten offenen Vergabeverfahren einen Auftrag zur Lieferung eines Dokumentenprüfsystems. Zur Prüfung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit sollten die Bieter mindestens drei Referenzen vorlegen. Ein Bieter gab hierbei nicht eigene Referenzleistungen, sondern solche eines Nachunternehmers an, der als Vertriebspartner vorgesehen war. Der Auftraggeber bat den Bieter um Aufklärung hinsichtlich der Referenzangaben. Trotz Stellungnahme des Bieters schloss der Auftraggeber sein Angebot mangels Eignung gemäß § 57 Abs. 1 S. 2 VgV vom Vergabeverfahren aus, da die Referenzen nicht mit dem Auftrag vergleichbar seien. Der ausgeschlossene Bieter stellte nach erfolgloser Rüge einen Nachprüfungsantrag – ohne Erfolg!

Die Vergabekammer entschied, dass der Bieter zu Recht mangels Eignung von der Wertung ausgeschlossen wurde. Bei der Leistungsfähigkeit handelt es sich um ein zulässiges Eignungskriterium gemäß § 122 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GWB, da es die personellen und technischen Ressourcen und Erfahrungen eines Unternehmens betrifft. Demnach dürfen Auftraggeber zum Nachweis der Leistungsfähigkeit u.a. die Vorlage von Referenzen aus früheren Aufträgen und Kontaktdetails zu Ansprechpartnern fordern. Die Festlegung, welche Art von Referenz hinreichende Rückschlüsse auf den jeweiligen Auftrag zulässt, ist Sache des Auftraggebers. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass es sich um vergleichbare Leistungen handelt. Diesbezüglich hatten Auftraggeber und Bieter verschiedene Ansichten bezüglich der Vergleichbarkeit von Auftrag und Referenzen. Hierzu stellte die Vergabekammer fest, dass der Auffassung des Auftraggebers zu folgen sei, da der Wortlaut der Vergabeunterlagen insoweit klar sei.

Zudem erinnerte die Vergabekammer daran, dass es zwar grundsätzlich zulässig sei, dass – wie hier – ein Bieter (als Generalübernehmer) sämtliche Leistungen von Nachunternehmern erbringen lässt und sich für seine Eignung umfassend auf die Eignung dieser Unternehmen beruft. Der Auftraggeber machte jedoch mehrere Unklarheiten aus, zu denen er Nachfragen bei den Referenzgebern stellte. Allerdings wurden hierzu in zwei Fällen keine Auskünfte erteilt. Daher bat der Auftraggeber den Bieter um nähere Angaben zur den Referenzaufträgen, was im Ergebnis jedoch nicht zu den begehrten Auskünften führte. Weiteren Aufklärungsaufwand musste der Auftraggeber mit Blick auf die in laufenden Vergabeverfahren begrenzte Zeit nicht tätigen. Vorliegend war die Zumutbarkeitsgrenze hinsichtlich erforderlicher Aufklärungen erreicht. Denn letztlich trägt der Bieter das Risiko der nicht rechtzeitigen Beibringung der geforderten Nachweise für die Eignung, so die Vergabekammer.