Ein öffentlicher Auftraggeber beabsichtigte die Vergabe der Errichtung und des Betriebs von öffentlich zugänglichen HPC-Schnellladeinfrastruktur im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb. Der Teilnahmeantrag eines Bieters sollte mangels Eignung gemäß § 57 VgV ausgeschlossen werden. Daraufhin rügte der Unterauftragnehmer des Bieters erfolglos den Ausschluss als vergaberechtswidrig und beantragte anschließend die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens.
Die Vergabekammer stellte fest, dass der Nachprüfungsantrag bereits unzulässig sei, da die erforderliche Antragsbefugnis des Unterauftragnehmers fehle. Denn eine Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB setzt ein Interesse des jeweiligen Antragstellers an dem öffentlichen Auftrag voraus. Dieses Auftragsinteresse muss in Bezug auf den Antragsteller selbst gegeben sein. Fallen Antragsteller und der Teilnehmer am Wettbewerb auseinander, so ist das für die Antragsbefugnis geforderte Auftragsinteresse des Antragstellers – wie hier – nicht gegeben.
Hierzu konkretisierte die Vergabekammer, dass Unterauftragnehmer zwar ein indirektes wirtschaftliches Interesse daran haben, dass der Teilnehmer am Wettbewerb, also der zukünftige Auftraggeber und Vertragspartner des Unterauftragnehmers den Auftrag erhält. Dieses indirekte Interesse begründet jedoch noch keine Antragsbefugnis. Vielmehr ist ein eigenes Interesse erforderlich, welches hier jedoch fehlte, so die Vergabekammer.