RechtsprechungVergaberecht

Erheblicher Koordinierungsaufwand rechtfertigt keine Gesamtlosvergabe (VK Westfalen, 13.08.2021, VK 3-26/21)

Ein öffentlicher Auftraggeber vergab im offenen Verfahren Dienstleistungen für die Organisation und Betreuung in Flüchtlingsunterkünften. Bestimmte Leistungen wie die Verpflegung sollten als Gesamtlos vergeben werden. Ein Catering-Unternehmen, das für die Verpflegung in verschiedenen Einrichtungen tätig war, rügte einen Verstoß gegen das Gebot der Bildung von Fachlosen. Der Auftraggeber wies die Rüge mit der Begründung zurück, dass eine Fachlosvergabe nur mit erheblichem Koordinierungsaufwand möglich sei und es zudem an dem erforderlichen Personal für die Vertragsabwicklung fehle. Das Unternehmen reichte daraufhin einen Nachprüfungsantrag ein, da es sich bei der Verpflegung um ein Fachlos handle, das separat ausgeschrieben werden müsse – mit Erfolg!

Die Vergabekammer Westfalen gab dem Catering-Unternehmen Recht und entschied, dass der Auftraggeber gegen das Gebot der Fachlosvergabe verstoßen hat, indem er eine Gesamtlosvergabe vorsah. Denn nach § 97 Abs. 4 S. 3 GWB dürfen mehrere Teil- und Fachlose nur zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Dabei rechtfertigen Gründe, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, keine Gesamtlosvergabe. Die Sicherstellung ausreichender Personalkapazitäten – wie hier – liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Insbesondere rechtfertigen steigende Personalkosten keine Gesamtlosvergabe, so die Vergabekammer. Auch der erhebliche Koordinierungsaufwand stellt keinen ausreichenden Grund für die Gesamtlosvergabe dar, da ein solcher Aufwand gerade typisch für die losweise Vergabe ist.

Die Vergabekammer rief zudem in Erinnerung, dass Leistungen sowohl in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art und Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben sind. Eine Fachlosbildung ist somit grundsätzlich geboten, wenn sich für eine Einzelleistung ein eigener abgegrenzter Markt etabliert hat.