RechtsprechungVergaberecht

Bewertung qualitativer Zuschlagskriterien in Konzeptwettbewerben (VK Bund, 04.04.2022, VK 2-24/22)

Ein öffentlicher Auftraggeber vergab Sicherheitsdienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. Zuschlagskriterien waren der Angebotspreis (60 %) und die Qualität gemäß zu erstellender Konzepte (40 %). Die Kriterien zur Konzeptbewertung spezifizierte der Auftraggeber in einer tabellarischen Übersicht durch weitere Unterkriterien. Dabei gab er auch an, welche Punkte in welchen Unterkriterien maximal erreichbar waren. Die Bewertung erfolgte anhand einer sechsstufigen Notenskala („sehr gut“ bis „ungenügend“). Ein unterlegener Bieter rügte Beurteilungsfehler bei der Konzeptwertung und stellte nach Zurückweisung der Rüge einen Nachprüfungsantrag – ohne Erfolg.

Die Vergabekammer entschied, dass die Bewertung der Angebote vergaberechtsmäßig erfolgte. Denn bei der Angebotswertung steht dem Auftraggeber ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Entscheidend ist, dass die Wertungen anhand der aufgestellten Zuschlagskriterien vertretbar, in sich konsistent und in diesem Sinne nachvollziehbar sind. Dies gilt insbesondere auch bei der Bewertung qualitativer Zuschlagskriterien im Rahmen eines Konzeptwettbewerbs. In diesen Fällen wird den Bietern bewusst ein kreativer Freiraum zum Wettbewerb um bestmögliche Lösungsansätze eröffnet. Damit dennoch vergleichbare Angebote eingehen, haben Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung lediglich hinreichend konkrete Zielsetzungen anzugeben, die auch bei der Angebotswertung zu berücksichtigen sind.

Zudem betonte die Vergabekammer, dass ein Auftraggeber nicht sämtliche denkbare Lösungsansätze der Bieter vorhersehen und abstrakt vorab bewerten kann. Das Wertungssystem und die einzelnen Vorgaben sind daher nicht im Voraus abschließend bestimmbar. Vielmehr haben Bieter anhand der Vorgaben der Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung zu erkennen, worauf der Auftraggeber Wert legt. Hier rügte der Bieter daher zu Unrecht, dass die Erwartungshaltung des Auftraggebers für eine gute Leistungserbringung nicht erkennbar gewesen sei, so die Vergabekammer. Denn aus den Vergabeunterlagen ergab sich ausdrücklich, welche Punkte in dem Konzept enthalten sein sollten und wie diese bewertet werden.