Ein öffentlicher Auftraggeber vergab europaweit in einem offenen Verfahren Personenbeförderungsdienste. Der Auftraggeber erlaubte einem Bieter sein Angebot über das Benutzerkonto einer anderen Firma auf der Vergabeplattform hochzuladen. Andernfalls wäre dem Bieter eine Angebotsabgabe technisch nicht möglich gewesen. Dieser Bieter sollte den Zuschlag erhalten. Eine unterlegene Bieterin rügte jedoch, dass das Bieterangebot auszuschließen sei, da die Angebotsabgabe über den Account der anderen Firma gegen § 53 Abs. 1 VgV verstoße. Nachdem die Rüge durch den Auftraggeber zurückgewiesen wurde, stellte die Bieterin einen Nachprüfungsantrag – ohne Erfolg!
Die Vergabekammer Baden-Württemberg entschied, dass das Angebot des Bieters nicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 VgV auszuschließen sei. Vielmehr ging das Angebot trotz Hochladens unter der Registrierung einer anderen Firma formgerecht ein. Insbesondere wahrte der Bieter, die nach § 53 Abs. 1 VgV einzuhaltende Textform (§ 126b BGB).
Die Vergabekammer erklärte zudem, dass die Bietererklärung gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen sei, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle das Angebot nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste. Hier war das Angebot des Bieters für einen objektiven Dritten mit Blick auf das Angebotsformular und der im Voraus erteilten Erlaubnis der Vergabestelle als Erklärung des Bieters zu verstehen. Entgegen der Ansicht der unterlegenen Bieterin bestünden keine Unklarheiten hinsichtlich der Bieteridentität, so die Vergabekammer.