RechtsprechungVergaberecht

Falsche Verfahrensart rechtfertigt keine Aufhebung (VK Bund, 02.03.2022, VK 1-13/22)

Ein öffentlicher Auftraggeber leitete ein europaweites Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb zur Vergabe von zivil-gewerblichen Bewachungsleistungen nach der VSVgV ein. In der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags wurde als Verfahrensart jedoch das nicht-offene Verfahren mit Teilnahmewettbewerb angegeben, ebenso bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe. In der Angebotsaufforderung war zudem angegeben, dass keine Verhandlungen vorgesehen sind. Auf die Rüge eines zuvor ausgeschlossenen Bieters teilte der Auftraggeber mit, dass das Vergabeverfahren aufgrund der fehlerhaften Auftragsbekanntmachung aufgehoben wurde. Der Bieter rügte das Nichtvorliegen eines Aufhebungsgrundes und stellte nach Zurückweisung der Rüge einen Nachprüfungsantrag – mit Erfolg!

Die Vergabekammer des Bundes entschied, dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens vergaberechtswidrig erfolgte, da kein Aufhebungsgrund nach § 37 Abs. 1 VSVgV vorlag. Legt ein Auftraggeber bei Einleitung des Vergabeverfahrens das Verhandlungsverfahren als Verfahrensart in der Bekanntmachung fest, obwohl er eigentlich ein nicht-offenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb durchführen wollte, so liegt ein vermeidbarer Fehler aus der eigenen Sphäre vor, der den Auftraggeber nicht zur Aufhebung berechtigt. Hier lag nur ein Fehlverhalten der zuständigen Vergabestelle vor, welches bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt auch vermeidbar gewesen wäre. Die Aufhebung erfolgte daher nicht rechtmäßig, so die Vergabekammer. Das Vergabeverfahren müsste grundsätzlich wieder fortgesetzt werden, jedoch sah der Bieter von seinem ursprünglichen Ziel zur Fortsetzung des Vergabeverfahrens durch Teilrücknahme ab.