Ein öffentlicher Auftraggeber vergab Unterhalts- und Grundreinigungsleistungen in einem EU-weiten Vergabeverfahren. Während der Durchführung des Verfahrens ließ sich der Auftraggeber durch einen externen Fachberater unterstützen. Ein Bieter rügte den Einsatz des Fachberaters, da dieser vermeintlich in einem engen wirtschaftlichen Kontakt zu einem Mitbieter stehe. Der Bieter befürchte, dass ein anderes Unternehmen bei der Zuschlagserteilung begünstigt werden könne und legte daher einen Nachprüfungsantrag ein – ohne Erfolg.
Die VK Bund entschied, dass in dem Einsatz des Fachberaters kein Vergaberechtsverstoß vorlag. Denn es obliegt grundsätzlich dem Verfahrensermessen des Auftraggebers, bei der Durchführung eines – zumal komplexen – Vergabeverfahrens bei Bedarf und unter Einhaltung der Grundsätze des § 97 Abs. 1, 2 GWB sachverständige Hilfe hinzuziehen. Entscheidend ist hierbei, dass der Auftraggeber das „Ob“ und „Wie“ des Einsatzes eines Fachberaters nachvollziehbar dokumentiert und relevante Entscheidungen selbst trifft. Hier lagen keine der behaupteten Transparenzverstöße vor, da der Antragsteller den Einsatz des Fachberaters von sich aus gegenüber dem Antragsteller offenlegte. Schon hierdurch erfüllte der Auftraggeber die Anforderungen an ein transparentes Vergabeverfahren. Zudem betonte der Auftraggeber, dass relevante Wertungsentscheidungen selbstständig getroffen werden, ohne die Sache einem Dritten zu überlassen. Der Einsatz des Fachberaters war somit vergaberechtsmäßig, so die Vergabekammer.