RechtsprechungVergaberecht

Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren: Originalakte nur vor Ort einsehbar (VK Bund, 26.03.2021, VK 2-13/21)

Verfahrensbeteiligte dürfen Vergabe- und Verfahrensakten bei der Vergabekammer einsehen. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften können auf der Geschäftsstelle auf eigene Kosten erteilt werden.

Eine öffentliche Auftraggeberin vergab in einem offenen Verfahren die Charterung eines Notschleppers. Das Angebot eines Bieters wurde ausgeschlossen. Dieser rügte den Ausschluss und beantragte Akteneinsicht. Die Vergabekammer teilte mit, dass die Verfahrensakte nur in einer nach § 165 Abs. 2 GWB geschwärzten Fassung eingesehen oder eine Kopie der Akte übermittelt werden könne. Daraufhin bemängelte der Bieter eine Verletzung rechtlichen Gehörs.

Die VK Bund lehnte die Gehörsrüge ab und erklärte, dass nach § 165 Abs. 1 GWB die Verfahrensbeteiligten die Vergabe- sowie Verfahrensakten der Vergabekammer einsehen und sich auf ihrer Geschäftsstelle auf eigene Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen können. Die Akteneinsicht ist lediglich in den Geschäftsräumen am Ort des Sitzes der Vergabekammer durchzuführen. Nicht umfasst ist die Überlassung der Vergabe- bzw. Verfahrensakte an Verfahrensbeteiligte. Insbesondere die Verschickung der Akten ist vom eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht erfasst. Vorliegend erfüllte die Vergabekammer den Anspruch des Bieters auf Akteneinsicht. Die Kammer übermittelte die relevanten Auszüge der Vergabeakte in Kopie an den Bieter.

Die Kammer betonte zudem, dass die Regelung des § 165 Abs. 1 GWB das Beschleunigungsgebot des § 167 GWB konkretisiert. Denn nur so könne eine effektive und zügige Nachprüfung durch die Nachprüfungsinstanz erfolgen. Auch hiermit sei eine Überlassung von Akten nicht vereinbar.