RechtsprechungVergaberecht

Haftpflichtversicherung bei Bieter-/Arbeitsgemeinschaft (VK Südbayern, 17.12.2020, 3194.Z3-3_01-20-51)

Ein öffentlicher Auftraggeber beabsichtigte Leistungen der Objektplanung für einen Neubau im Wege eines EU-weiten Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb zu vergeben. Ein gefordertes Eignungskriterium war der Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung oder eine Erklärung, dass eine bestehende Versicherung im Auftragsfall angepasst wird. Der Teilnahmeantrag einer Bewerbergemeinschaft wurde ausgeschlossen, da die Haftpflichtversicherung nicht die geforderte Deckungssumme enthielt und eine Anpassungserklärung ebenfalls fehlte.

Die Vergabekammer Südbayern entschied, dass der Teilnahmeantrag nicht auszuschließen war. Der Auftraggeber gab nämlich nach § 43 Abs. 2 S. 3 VgV vor, dass der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nicht von allen Mitgliedern, sondern von der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft insgesamt erbracht werden musste. Daher reichte es aus, dass nur ein Mitglied der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügte. Denn die Mitglieder haften zwar nicht füreinander, aber dafür nebeneinander als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Arbeitsgemeinschaft. Vorliegend erfüllte bereits ein anderer Partner der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft die Anforderungen an die Haftpflichtversicherung. Diese Versicherung deckte auch die Haftpflichtansprüche gegen Mitglieder ohne Versicherung.

Die für den Eignungsnachweis vorzulegenden Unterlagen sind nach § 48 Abs. 1 S. 2 VgV in der Auftragsbekanntmachung anzugeben. Vorliegend gab es keine Regelung dahingehend, dass Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft zusätzliche Unterlagen, wie z.B. Versicherungsbedingungen, einreichen mussten.

Weiterhin betonte die Vergabekammer, dass dem Auftraggeber bei offenen Fragen bezüglich der Abdeckung der Ansprüche gegen die Arbeitsgemeinschaft, die Aufklärung über die Eignung gemäß § 16 Abs. 9 VgV i.V.m. § 15 Abs. 5 VgV zur Verfügung stand. Hiervon macht der Auftraggeber jedoch keinen Gebrauch. Stattdessen schloss er den Bieter zu Unrecht aus.