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Auswirkungen des SaubFahrzeugBeschG auf das Vergaberecht

Am 15.06.2021 ist das Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG) in Kraft getreten. Es dient der Umsetzung europäischer Vorgaben zur Förderung „sauberer“ und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (EU-Richtlinie 2019/1161). Seit dem 02.08.2021 gilt das Gesetz auch für Beschaffungen öffentlicher Auftraggeber. Es sieht unterschiedliche Mindestquoten für emissionsarme und -freie Fahrzeuge in den jeweiligen Zeiträumen von 2021 bis 2025 und 2026 bis 2030 vor. Das SaubFahrzeugBeschG hat die bisher geltenden § 68 VgV und § 59 SektVO ersetzt und konkretisiert.

Anwendungsbereich des Gesetzes

Das Gesetz betrifft gemäß § 3 SaubFahrzeugBeschG grundsätzlich folgende Beschaffungen:

  • Verträge über den Kauf, das Leasing oder die Anmietung von Straßenfahrzeugen,
  • Öffentliche Dienstleistungsaufträge (öffentlicher Personennahverkehr),
  • Dienstleistungsaufträge über bestimmte Verkehrsdienste (Post-/ Paketbeförderung)

Die Vorgaben gelten grundsätzlich für Pkw und leichte bis schwere Nutzfahrzeuge. Keine Anwendung findet das Gesetz jedoch u.a. auf land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Militärfahrzeuge, reine Reisebusse und Einsatzfahrzeuge der Polizei und Feuerwehr gemäß § 4 SaubFahrzeugBeschG. Das Gesetz findet ebenfalls keine Anwendung bei Bagatell- und Kleinaufträgen im Sinne des Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007.

Pflicht zur Einhaltung der Mindestziele

Auftraggeber sind nach § 5 SaubFahrzeugBeschG dazu verpflichtet, bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Dienstleistungen das jeweilige Mindestziel für den Referenzzeitraum nach § 6 des Gesetzes einzuhalten. Die Mindestziele hängen von der Gesamtzahl der erworbenen Fahrzeuge ab. Die Pflicht zur Einhaltung dieser Ziele folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Daher bedarf es keiner zusätzlichen behördlichen Anordnung. Die Einhaltung der Mindestziele wird durch die Länder überwacht.

Dokumentationspflicht

Nach § 8 SaubFahrzeugBeschG haben öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber besondere Dokumentationspflichten zu erfüllen. Dabei sind u.a. folgende Daten anzugeben:

  • Anzahl aller Fahrzeuge,
  • Anzahl aller sauberen leichten und schweren Nutzfahrzeugen,
  • Anzahl aller emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen,

die aufgrund der Auftragsvergabe gekauft, geleast oder gemietet oder vertraglich vereinbart genutzt wurden, unterteilt nach Fahrzeugklassen.