Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb einen Auftrag zur Durchführung von Erd- und Abbrucharbeiten im Unterschwellenbereich aus. Eine Bieterin wurde mangels eines eingereichten Zertifikats von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Der Vertrag wurde stattdessen mit einem anderen Unternehmen geschlossen. Die Bieterin hielt den Vertragsschluss jedoch für nichtig, da sie weder eine Vorabinformation nach § 134 Abs. 1 GWB erhielt noch eine Stillhaltefrist vor Zuschlagserteilung eingehalten wurde.
Das Kammergericht entschied jedoch, dass Auftraggeber im Unterschwellenbereich keine Mitteilungs- und Wartepflicht aus § 134 GWB zu beachten haben. § 134 GWB gilt ausschließlich im Kartellvergaberecht und nicht im Unterschwellenbereich. Entsprechende landesgesetzliche Regelungen, die eine Mitteilungspflicht und Wartefrist für den beabsichtigten Vertragsschluss vorschreiben, bestehen in Berlin nicht.
Das Gericht betonte außerdem, dass sich eine Pflicht weder aus dem Gleichbehandlungsgesetz gemäß Art. 3 GG noch aus sonstigen Vorschriften ergibt. Auch aus europäischen Normen lasse sich keine Mitteilungs- und Wartepflicht herleiten. Eine Ausnahme bestehe nur für Aufträge, bei denen der Auftraggeber eine Binnenmarktrelevanz feststellt. Dafür muss aber an dem Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse bestehen. Hier bestand ein solches Interesse aufgrund des geringen Auftragswertes nicht.