Eine öffentliche Auftraggeberin schrieb in einem EU-weiten Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb Architektenleistungen für ein Bildungsinstitut aus. Die Vergabeunterlagen enthielten u.a. einen Bedarfsplan und einen Bauablaufplan. Die Auftraggeberin übersandte der zweitplatzierten Bieterin die Auswertungsmatrix unter Abbildung der Differenz zum erstplatzierten Architekten, der den Zuschlag erhalten sollte. Daraufhin rügte die Bieterin, dass die Punkte für die Qualität des Angebots willkürlich vergeben wurden.
Das OLG München stimmte der Bieterin nicht zu. Auftraggeber haben bei der Prüfung und Bewertung der Angebote einen Beurteilungsspielraum. Die Gerichte können die Entscheidung des Auftraggebers lediglich auf folgende Aspekte kontrollieren:
- Einhaltung der Verfahrensvorschriften,
- Zutreffende und vollständige Ermittlung des Sachverhaltes,
- Kein Einfließen von sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung,
- Befolgung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe.
Der öffentliche Auftraggeber muss allerdings, die Gründe für die Auswahlentscheidung und den Zuschlag gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 VgV dokumentieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn er einen aus Preis und qualitativen Aspekten zusammengesetzten Kriterienkatalog anwendet. Der Auftraggeber muss die maßgeblichen Erwägungen für die Zuschlagserteilung in allen Schritten so dokumentieren, dass im Nachhinein erkennbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Bewertung einfließen.
Vorliegend wurden die einzelnen Angebote schriftlich auf einem Bewertungsbogen durch jedes Mitglied des Bewertungsgremiums bewertet. Der Bewertungsbogen war konkret dargestellt und einzelne Kriterien wurden näher ausgeführt bzw. in Unterpunkte aufgeteilt. Bei der Vergabe einer Höchstpunktzahl wurden konkrete Erläuterungen zu den einzelnen Punkten gemacht. Allein die Vergabe der Höchstpunktzahl lässt nicht auf eine willkürliche Bewertung schließen. Im Ergebnis genügte die Dokumentation den Anforderungen.