RechtsprechungVergaberecht

Vergabebeamter im Ruhestand darf nicht auf Bieterseite wechseln (OVG NRW, 11.03.2021, 1 B 1845/20)

Ein ehemaliger Berufssoldat, der spätere Antragsteller, war während seiner aktiven Dienstzeit bei der Bundeswehr in mehrere Vergabeverfahren eingebunden. Er war auch mit der Auswertung von Angeboten und der Durchführung von Interviews mit dem Personal der Bieter betraut. In zwei Vergabeverfahren wurden auf konkrete fachliche Empfehlung des Antragstellers Verträge mit einem Bieter geschlossen.  Der Antragsteller bat kurze Zeit später um Entlassung, um ein Arbeitsverhältnis mit diesem Bieter einzugehen. Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) untersagte eine Beschäftigung bei dem Unternehmen.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) bestätigte die Entscheidung des BMVg unter Verweis auf § 20a Abs. 2 Soldatengesetz (SG). Danach sind Erwerbstätigkeiten oder sonstige Beschäftigungen untersagt, wenn zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das war nach Ansicht des OVG hier der Fall. Vorliegend stand der Antragsteller nachweislich mit dem Bieter in Kontakt. Zusätzlich hatte er in beiden Vergabeverfahren einen wesentlichen Einfluss auf die Vergabeentscheidung. Das erworbene Wissen von internen Auswahlkriterien und die Kenntnis der Angebotsinhalte der anderen Bieter sind grundsätzlich geeignet, einen „bösen Schein“ unzulässiger Einflussnahme zu erzeugen.

Unerheblich ist außerdem, ob der Bieter den Antragsteller erst ansprach, als dieser schon um Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis bat und eine konkrete Beeinflussung der Vergabeentscheidung ausgeschlossen war. Jedenfalls kann nicht sichergestellt werden, dass der Antragsteller keine Kenntnisse aus seiner dienstlichen Tätigkeit an seine neuen Arbeitgeber weitergibt und dies zu einem unzulässigen Wissensvorsprung führt.

Die Vergabekammer Münster (29.11.2017, 1-33/17) hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass ein Mitarbeiterwechsel vergaberechtlich unproblematisch ist, solange der Wechselnde keine konkreten Informationen über Angebote anderer Bieter besitzt.