Ein Auftraggeber schrieb im Jahr 2020 einen Bauauftrag zur Installation von Gasanlagen zur Druckluft- und Laborgasversorgung EU-weit aus. Als Mindestanforderung für die Auftragserteilung mussten die Bieter eine mindestens dreijährige Geschäftstätigkeit nachweisen. Hierfür verlinkte der Auftraggeber in der Bekanntmachung ein Formblatt, in welchem die Umsätze der letzten drei Jahre eingetragen werden mussten. Die spätere Antragstellerin trug für die Jahre 2017 und 2018 einen Umsatz von null Euro ein. Das Angebot wurde daraufhin mangels Erfüllung der Mindestanforderungen von der Wertung ausgeschlossen. Die Antragstellerin griff den Angebotsausschluss an. Ohne Erfolg!
Der Vergabesenat bestätigte, den Ausschluss der Antragstellerin wegen mangelnder Eignung. Der Auftraggeber darf zur Überprüfung der Eignung Mindestanforderungen und entsprechende Nachweise an die Leistungsfähigkeit stellen. Bieter mussten aufgrund der im Bekanntmachungsformular unter dem Punkt „Voraussetzungen für die Auftragserteilung“ enthaltenen Anforderung von einem verbindlichen Eignungskriterium ausgehen.
Mindestanforderung angemessen
Die Forderung nach einer dreijährigen Geschäftstätigkeit war nach Ansicht des Vergabesenats auch angemessen. Die zu vergebende Leistung erforderte in wirtschaftlich/finanzieller und technisch/beruflicher Hinsicht eine besondere Erfahrung und Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers. Es handelte es sich um ein komplexes Großbauvorhaben, welches den Auftragnehmer vor hohe finanzielle Kosten u.a. für die Materialbeschaffung stellte. Einem bereits seit drei Jahren auf dem konkreten Markt tätigen Unternehmen kann eine höhere Gewähr für die ordnungsgemäße Leistungserbringung zugerechnet werden als einem Unternehmen mit geringerer Dauer der Geschäftstätigkeit. Die Mindestanforderung hatte auch keine erhebliche wettbewerbsbeschränkende Wirkung, da genügend Unternehmen auf dem Markt diese Anforderung erfüllen können.