Ein Auftraggeber vergab Projektsteuerungsleistungen für einen universitären Neubau in einem europaweiten Verfahren. Im Teilnahmewettbewerb sollten maximal drei vergleichbare Referenzprojekte angegeben werden. Der ausgewählte Zuschlagskandidat gab als Referenzen Aufträge von drei unterschiedlichen Vorgängerunternehmen an. Der zweitplatzierte Bieter stellte einen Nachprüfungsantrag und bestritt die rechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme von Referenzen eines Vorgängerunternehmens.
Die Vergabekammer bestätigt ihre bisherige Rechtsprechung, wonach sich ein Bieter grundsätzlich auf Referenzen seiner Vorgängerbüros berufen kann. Ausschlaggebend ist, dass wesentliche Führungskräfte und Mitarbeiter an den Referenzaufträgen in den jeweiligen Vorgängerbüros mitwirkten und weiterhin im Unternehmen tätig sind, was hier der Fall war (vgl. bereits VK Südbayern, 17.03.2015, Z3-3-3194-1-56-12/14).
Für die Zurechnung der Referenzen ist dagegen nicht notwendig, dass das zuvor tätige Personal auch bei dem zu vergebenden Auftrag in leitender Position tätig ist. Ein Bieter hat nämlich nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV im Rahmen der Abfrage von Unternehmensreferenzen nicht anzugeben, welche Personen den Referenzauftrag in leitender Position ausführten. Ansonsten würde der anderweitige Einsatz oder die Nichtverfügbarkeit einzelner Mitarbeiter dazu führen, dass sich das neu gegründete Unternehmen nicht auf die Referenzen berufen kann, obwohl das Know-how im Unternehmen vorhanden ist.