Eine Auftraggeberin schrieb in einem EU-weiten offenen Verfahren einen Bauauftrag aus. Das Angebot einer Bieterin wurde ausgeschlossen, weil die Reihenfolge des Bauzeitplans stark von den Vorgaben abwich. Auch der Hinweis der Bieterin auf einen Fehler half nicht. Der Auftraggeber lehnte eine Korrektur der Angebotsunterlagen ab.
Ausschluss rechtmäßig
Die Vergabekammer des Bundes bestätigte den Ausschluss der Bieterin. Die abweichende Einbaureihenfolge führte dazu, dass die Vorgaben der Vergabeunterlagen nicht eingehalten wurden. Das Kriterium „Bauablauf“ gehörte zu dem Zuschlagskriterium „Technischer Wert“. Aus der Baubeschreibung konnten die Bieter klar und deutlich erkennen, dass die Einhaltung der Reihenfolge des Bauzeitplans ein wesentliches Kriterium darstellte. Aus Sicht der Auftraggeberin ergaben sich auch keine Anhaltspunkte für ein Versehen (wie z.B. aus dem Wortlaut oder Widersprüchlichkeiten). Daher durfte die Auftraggeberin davon ausgehen, dass es sich um eine fehlerhafte Ausführungsreihenfolge handelte. Den Bietern sind zwar grundsätzlich redliche und interessengerechte Absichten zu unterstellen. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass Bieter stets das vom Auftraggeber Nachgefragte anbieten wollen.
Mehr Spielraum im Verhandlungsverfahren
Auch der Verweis des Bieters auf ein Versehen war nach der Vergabekammer unbeachtlich. Denn eine Korrektur des Bauablaufplans wäre im offenen Verfahren ohnehin eine unzulässige Angebotsänderung.
Weniger kritisch ist die Situation in Verhandlungsverfahren. Hier tauscht sich der Auftraggeber in Verhandlungen mit den Bietern aus, etwa über die Leistungen und Vertragsbedingungen oder eben über den Bauablauf und damit verbundene Zahlungspläne. Abweichungen der Bieter von den Vorstellungen des Auftraggebers sind also zulässig, sofern sie nicht die zwingenden Mindestanforderungen betreffen.